Gemäß Art 5 VO (EG) 987/2009 sind bestimmte Dokumente von SV-Trägern eines EU-Mitgliedstaates für die SV-Träger anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich verbindlich. Anlässlich eines Verfahrens wegen strittiger SV-Pflicht bei grenzüberschreitender Entsendung hat der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Bindungswirkung von Dokumenten eines ausländischen SV-Trägers über die SV-Pflicht in diesem Mitgliedstaat gestellt, konkret ob die Bindungswirkung solcher Dokumente auch in einem Verfahren vor einem Gericht iSd Art 267 AEUV besteht. VwGH 14. 9. 2016, EU 2016/0002, 0003 (Ro 2016/08/0013 und Ro 2016/08/0014)