In einem aktuellen Urteil zum KollV für Angestellte im Metallgewerbe hat der OGH ausgesprochen, dass für den Fall dass ein KollV - wie hier - keine bestimmte Regelung für den Fall vorsieht, dass es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten Angestelltenverhältnis zu einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gekommen ist, die Höhe der Sonderzahlungen durch eine Mischberechnung zu ermitteln ist, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen. OGH 27. 9. 2016, 8 ObS 12/16x.