Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms ist zwar berechtigt, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen. Ist jedoch der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, so darf der Ersterwerber seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben. EuGH 12. 10. 2016, C-166/15 , Ranks und Vasiļevičs; zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.