Im Hinblick auf das Erk VfGH 1. 3. 2012, B 606/11, ZfV 2014/425, hält der VwGH seine bish Rsp nicht aufrecht, sondern geht nunmehr davon aus, dass Nachbarn im Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zukommt, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren überhaupt vorliegen. VwGH 12. 9. 2016, Ro 2015/04/0018.