Das Werbeverbot in § 3 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 (WerbeVO 2014) kann in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden, dass es dem Arzt nicht untersagt ist, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen (hier: Empfehlung eines bestimmten Optikers durch Augenarzt). Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Empfehlung auf sachfremden Motiven beruhte, insb auf einem damit verbundenen Vorteil für den Arzt.