IO: §§ 10, 206, 208
Gem § 206 Abs 1 IO sind während des Abschöpfungsverfahrens Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig. Diese Exekutionssperre setzt § 10 IO fort und betrifft insb nicht Neugläubiger, also Personen, die erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner erworben haben.