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Eigener Wechsel - gültige Ausstellerunterschrift

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/500RdW 2016, 677 Heft 10 v. 17.10.2016

WG: Art 75

Der 8. Senat schließt sich der einhelligen Lehre an: Für die gem Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel ist auch ein auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - eine gültige Unterschrift. Denn beim eigenen Wechsel steht der Aussteller dem Annehmenden gleich.

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