WG: Art 75
Der 8. Senat schließt sich der einhelligen Lehre an: Für die gem Art 75 Z 7 WG erforderliche Unterschrift des Ausstellers beim eigenen Wechsel ist auch ein auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug - wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich - eine gültige Unterschrift. Denn beim eigenen Wechsel steht der Aussteller dem Annehmenden gleich.