KBGG: § 24 Abs 2
VO (EG) 883/2004 : Art 1, Art 11, Art 67
Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt richtet sich die Zuständigkeit für die Bezahlung des Kinderbetreuungsgeldes gem der VO (EG) 883/2004 nach dem Beschäftigungsstaat. Für die Frage, ob tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt, ist die nationale Definition des Begriffs Beschäftigung/Erwerbstätigkeit maßgeblich (hier: § 24 Abs 2 KBGG), wobei aufgrund des Anwendungsvorrangs von Art 11 Abs 2 VO (EG) 883/2004 - und damit unabhängig von der nationalen Systematik - jedenfalls auch ein Bezug von Krankengeld (zB nach §§ 138 ff ASVG) als Ausübung einer Beschäftigung gilt.