IESG: § 1 Abs 2
Ein Schadenersatzanspruch des AN ist nur dann durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs unmittelbar im Arbeitsverhältnis gelegen ist und bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) zugrunde liegt.