BEinstG: § 8
ASGG: § 61
Wird ein begünstigter behinderter AN fristlos entlassen und ficht er die Entlassung beim Gericht an, so ist das erstinstanzliche Urteil über den aufrechten Fortbestand des Dienstverhältnisses für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach § 8 BEinstG verbindlich, auch wenn das noch anhängige Verfahren zur Wirksamkeit der Entlassung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher vom Fortbestand des Dienstverhältnisses auszugehen und kann diese Vorfrage weder eigenständig beurteilen, noch das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Entlassungsanfechtung aussetzen.