AKKB 2007: Art 1
ABGB: §§ 864a, 914 f
Versichert ist das Fahrzeug des Versicherungsnehmers in der Elementarkaskoversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch "unmittelbare Einwirkung" bestimmter Naturgewalten (hier: Art 1.1.1. a) AKKB 2007). Ein - hier nicht infrage kommender - Einschluss der bloßen Folge einer unmittelbaren Einwirkung von Naturgewalten ist für solche Schäden vorgesehen, "die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden". Im Lichte dieses Zusammenspiels von primärer Risikobeschreibung und dem genannten Einschluss ist das Erfordernis "unmittelbarer Einwirkung" nur dann verwirklicht, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist, daher insb dann, wenn die versicherte Sache sofort und in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt. Ein solches Verständnis und eine solche Abgrenzung der "unmittelbaren Einwirkung" ist zwanglos auch für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer evident.