RL 2006/123/EG : Art 2, Art 10, Art 14, Art 15
Über ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH kommt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis, dass es unzulässig ist, die Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers von einer Niederlassung in Österreich abhängig zu machen. Ebenso unzulässig sei es, die Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers grundsätzlich auf ein bestimmtes Kehrgebiet zu beschränken.