CMR: Art 1, Art 2, Art 31
JN: § 101
Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem CMR unterliegt, ist gem § 101 JN (Wahlgerichtsstand) auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung des Guts vorgesehene Ort liegt. Mit § 101 JN sollte die "abstrakte Zuständigkeit" gem Art 31 Abs 1 lit b CMR durch eine örtliche Zuständigkeit ergänzt werden. Alle in § 101 JN verwendeten Begriffe sind der CMR zu entnehmen, weil sich diese Bestimmung an Art 31 CMR orientiert. Das betrifft insb ihren sachlichen und personellen Anwendungsbereich.