Im Anschluss an Entwicklungen der deutschen Judikatur beschäftigt sich der Beitrag mit der Zulässigkeit des "kalten" und des regulären Delistings. Dargelegt wird, dass dissentierenden Aktionären bei beiden Varianten kein Barabfindungsanspruch zusteht. Für das reguläre Delisting ist ein Hauptversammlungsbeschluss nicht erforderlich.