Der VwGH hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH iZm der sogenannten "Rechtsmittelrichtlinie" gestellt, die die Nachprüfung von Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers im Vergaberecht regelt (RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG ). Der VwGH möchte wissen, ob einem Bieter, dessen Angebot bereits rechtskräftig vom Auftraggeber aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde und der daher nicht betroffener Bieter nach Art 2a der RL 89/665/EWG ist, der Zugang zu einer Nachprüfung der nachfolgenden Entscheidungen (Zuschlagsentscheidung und Vertragsschluss) verwehrt werden kann, auch wenn nur zwei Bieter Angebote abgegeben haben und das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde, nach dem Vorbringen des nicht betroffenen Bieters ebenso auszuscheiden gewesen wäre. Zudem möchte der VwGH wissen, unter welchen Voraussetzungen dem nicht betroffenen Bieter allenfalls Zugang zu einer Nachprüfung gewährt werden muss. VwGH 20. 5. 2015, EU 2015/0003 (Ro 2014/04/0069).