Nach § 51 RL-BA dürfen Rechtsanwälte weder für anwaltliche noch - iVm § 5 S 3 RL-BA - nicht-anwaltliche Tätigkeiten einen Maklerlohn (Provision) vereinbaren oder entgegennehmen. In einer Disziplinarsache, die einen Rechtsanwalt betrifft, der über eine eigene Gesellschaft auch als Immobilienmakler tätig ist, hat der OGH den Antrag an den VfGH gestellt, dieses Provisionsverbot wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Eine gesetzliche Grundlage für ein generelles, nicht auf standeswidrige Fälle beschränktes Verbot sei nicht zu erkennen. OGH 15. 6. 2015, 26 Os 9/14i.