Vor der Patentrechtsnovelle 2005, BGBl I 2004/149, hatte das Gericht das Verfahren über eine Patentrechtsverletzung zu unterbrechen, wenn die Nichtigkeit des Patents "nicht offenbar zu verneinen" war. Nach der geltenden Fassung des § 156 Abs 3 PatG hingegen ist das Verfahren zu unterbrechen, wenn das Gericht die Nichtigkeit des Patents "für wahrscheinlich" hält. Damit wurde der Prüfungsmaßstab für das Gericht des Verletzungsstreits verändert, am zwingenden Charakter der Unterbrechungsvorschrift hat sich aber nichts geändert. OGH 16. 6. 2015, 4 Ob 41/15f.