EStG 1988: § 4 Abs 3, § 18 Abs 7 idF BGBl 1988/400
Der Verlustvortrag bleibt immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder aufgrund einer Betriebsprüfung erforderlich sein. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 gilt dabei der gleiche Maßstab.