AngG: § 27
OGH 26. 2. 2015, 8 ObA 13/15t
Bei Beurteilung der Entlassungsgründe bei Entlassung eines begünstigten Behinderten muss berücksichtigt werden, ob der begünstigte Behinderte nur deshalb einen Entlassungsgrund verwirklicht hat, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen oder einsichtsgemäß zu handeln.