GewO 1994: § 79
Eine Auflage gem § 79 Abs 1 GewO 1994 hat sich gem stRsp des VwGH an den Inhaber der Betriebsanlage zu richten und darf nur gegen diesen normativ wirken. Nach der Rsp des VwGH ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht; solcherart ist ua auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen.