ABGB: §§ 1295, 1299
ZPO: § 226
Erfolgt die behauptete Schadenszufügung - wie hier - im Rahmen eines auf einer Gesamtstrategie beruhenden, immer noch aufrechten Vermögensverwaltungsvertrages, so bedeutet dies, dass der Vermögensverwalter bei pflichtgemäßem rechtzeitigen Verkauf der Veranlagung den Verkaufspreis nicht an die Kl herausgegeben, sondern diesen anders veranlagt hätte. Diese Veranlagung könnte durchaus - einem vom Vermögensverwalter nicht zu vertretenden - Kursverfall unterliegen, der iZm der fiktiven Entwicklung bei vertragskonformer Gesamtstrategie zu beachten wäre. Daraus folgt aber, dass ein allfälliger Anspruch der kl Anlegerin, die auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses verwiesen ist, jedenfalls nicht im - hier geltend gemachten - Ersatz des Erwerbspreises einer Teilveranlagung gegen Rückführung dieser Veranlagung bei weiterhin aufrechtem Vertrag besteht. Die Beurteilung, dass das Klagebegehren bereits aus diesem Grund unschlüssig (im eigentlichen Sinn) geblieben und damit erörterungsbedürftig sei, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp.