ABGB: §§ 914 f
KSchG: §§ 1, 6
Ist im Zuge eines Existenzgründungsgeschäfts (Franchisevertrag) ein nichtiges Aufrechnungsverbot vereinbart worden (Verbot der Aufrechnung auch mit konnexen Gegenforderungen; § 6 Abs 1 Z 8 KSchG) und der Verbraucher in weiterer Folge zum Unternehmer geworden, ist dieser an der Aufrechnung mit konnexen Gegenforderungen trotz mittlerweile erreichter Unternehmereigenschaft nicht gehindert. Eine spätere Vereinbarung dieser ursprünglich unzulässigen Vertragsklausel würde eine wesentliche Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Position bedeuten. Es ist aber grundsätzlich nicht zu vermuten, dass eine Vertragspartei während des laufenden Vertragsverhältnisses ihre Stellung grundlos verschlechtern will.