ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
PSG: § 7 Abs 3
Der Fahrradhändler verständigte den ihm namentlich bekannten Käufer eines E-Bikes nicht davon, dass der Hersteller eine Rückrufaktion hinsichtlich der Akkus des Modells wegen Brandgefahr gestartet hat. Daraus lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten ableiten, die bei dem späteren Brand des Akkus Sachschäden erlitten haben. Weder die Pflichten des Händlers nach dem PSG noch seine allgemeinen oder (nach-)vertraglichen Verkehrssicherungspflichten bieten dafür eine Anspruchsgrundlage.