KSchG: § 29
ASGG: § 54
Verwenden AG iZm Arbeitsverhältnissen in Vertragsformblättern oder "Allgemeinen Arbeitsbedingungen" gesetzwidrige Klauseln, können sie nicht mittels Verbandsklage von den in § 29 KSchG aufgezählten Institutionen (ua Bundesarbeitskammer, ÖGB) auf Unterlassung geklagt werden. Das ASGG regelt in § 54 selbst zwei Möglichkeiten, besondere Feststellungsverfahren in Arbeitsrechtssachen zu führen, wodurch dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis von AN (und AG) ausreichend Rechnung getragen wird. Die vom Gesetzgeber zu weit gefassten Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28 - 30 KSchG sind daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.