UrlG: § 6
AngG: § 8 Abs 1
Bezieht eine Flugbegleiterin neben einem Fixum schwankende Bezüge (hier: Blockstundenvergütung, Bordverkaufsprovision), die in den saisonal sehr unterschiedlichen Flugeinsatzzeiten begründet sind, ist es gerechtfertigt, einen Jahresdurchschnitt für die Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall heranzuziehen und nicht den Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.