DO.A: § 60 Abs 1
AngG: §§ 8, 9 Abs 1
Sieht ein KollV (hier: DO.A der SV-Träger) eine längere Dauer des Krankenentgeltbezuges vor als das AngG (hier: in den ersten fünf Jahren 3 Monate, danach 6 Monate zu 100 %), regelt der KollV aber nicht, dass dieses Krankenentgelt im Falle einer Arbeitgeberkündigung, einer unberechtigten Entlassung oder eines berechtigten vorzeitigen Austritts während des Krankenstandes auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu leisten ist, so liegt keine planwidrige Lücke im KollV vor und muss das kollektivvertragliche Krankenentgelt nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus geleistet werden.