AngG: § 8 Abs 1, § 16
EFZG: § 2
Bei Langzeitkrankenständen gebühren dem AN für den Zeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des halben Entgelts hat, auch die aliquoten Sonderzahlungen nur in halber Höhe, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem KollV oder aus einer anderen, auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Norm ergibt.