MedienG: § 7a
UrhG: § 78
Wurde in einem Medium (zulässigerweise) über die Mordanklage gegen eine bestimmte Person in der Druck- und der Online-Ausgabe berichtet, ist die fortdauernde Bereithaltung dieser Bildberichterstattung im Online-Archiv des Mediums über den Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens hinaus nur dann durch das Veröffentlichungsinteresse iSd Meinungs- und Medienfreiheit gerechtfertigt, wenn zugleich und räumlich verbunden auf den Freispruch von der Mordanklage hingewiesen wird.