MarkSchG: §§ 4, 29a, 30
Die Bejahung der Kennzeichnungskraft der von der angefochtenen Marke (jüngere österreichische Wortbildmarke ORF SPORT +) aufgenommenen Elemente der älteren Gemeinschaftsmarke SPORT + (Verbindung von "SPORT" und "+" bzw die bildliche Gestaltung) hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp.