AEUV: Art 101
VO (EG) 44/2001: Art 5, Art 6, Art 23
Verklagt eine durch ein unionsrechtswidriges Kartell geschädigte Person die am Kartell beteiligten Unternehmer als Gesamtschuldner auf Schadenersatz und in diesem Rahmen auf Auskunftserteilung, kann der Kl den Sitz eines der Bekl als für alle zuständigeitsbegründend herziehen (Anwendung der Zuständigkeitskonzentration des Art 6 Nr 1 VO (EG) 44/2001 bei einer Mehrzahl von Bekl), sofern für die Bekl vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat verklagt werden könnten, in dem mindestens einer von ihnen seinen Sitz hat. Diese Gerichtszuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn der Kl seine Klage gegen den einzigen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat (hier: wegen eines Vergleichs), es sei denn, dass das Bestehen eines kollusiven Zusammenwirkens des Kl und dieses Mitbeklagten zu dem Zweck nachgewiesen wird, die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Bestimmung im Zeitpunkt der Klageerhebung künstlich herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten.