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WAG 2007 - interne Revision

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2015/384RdW 2015, 426 Heft 7 v. 17.7.2015

WAG 2007: § 20

§ 20 Z 1 WAG 2007 sieht als zentrale Aufgaben der internen Revision einerseits die Erstellung und andererseits die dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms vor. Als Straftatbestände kommen demnach die Unterlassung sowohl der Erstellung als auch der dauerhaften Umsetzung

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