Die Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens sind alternativ zu den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, darüber zu entscheiden, ob bestimmte Vermögensgegenstände in den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens fallen oder nicht.