Das österreichische Abgabenverfahren ist durch ein Zusammenspiel von amtswegiger Ermittlung und Mitwirkung der Partei charakterisiert, wobei sich beide Teile im Bemühen zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu ergänzen und gegenseitig zu unterstützen haben. Einerseits trifft die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO), andererseits aber ist der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw glaubhaft zu machen (§ 138 BAO).1