ABGB: § 879
ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1
Kommt einer AN der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zugute und kann die Kündigung gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG wegen eines verpönten Motivs angefochten werden (hier: Kündigung aus Anlass eingeforderter Abwehrmaßnahmen gegen Mobbing), ist die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB ausgeschlossen (vgl OGH 11. 8. 1993, 9 ObA 200/93, RdW 1994, 86).