AZG: § 18 Abs 2
KV-Seilbahnen: § 6 Z 1
§ 18 Abs 2 AZG regelt, unter welchen Voraussetzungen in Betrieben des öffentlichen Verkehrs (wozu auch Seilbahnunternehmen zählen) der KollV die Durchrechnung der Arbeitszeit zulassen kann, ermöglicht dabei aber keine Abweichungen von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden.