IO: § 215
Gem § 215 Z 1 KO/IO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig