A-QSG: §§ 1, 15
PSG: § 20
Nach dem A-QSG haben sich Abschlussprüfer einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 A-QSG eine Bescheinigung, die gem § 15 Abs 2 A-QSG bis zu dem Zeitpunkt zu befristen ist, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf.