CIM: Art 17, 20, 42, 43, 44, 45, 47
Die Ablieferung ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen instande setzt, über das Gut zu verfügen. Der Begriff der Ablieferung deckt sich mit den gleichlautenden Begriffen in Art 13 CMR und § 423 HGB/UGB.