Ob ein ausländischer Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht bestimmte Anträge zu stellen ("anti-suit injunction"), im Gerichtsstaat anzuerkennen ist, richtet sich nach den nationalen Vorschriften und den anwendbaren Staatsverträgen. Die EuGVVO 2001 steht der Anerkennung nicht entgegen. EuGH 13. 5. 2015, C-536/13 , Gazprom/Litauen; zu einem litauischem Vorabentscheidungsersuchen.