ABGB: §§ 1295, 1323
ZPO: § 411
Die Auffassung, dass jene Dividendenausschüttungen, die vor Schluss der Verhandlung erster Instanz im Anlegerprozess (Anlegerschaden wegen eines Beratungsfehlers) erfolgt waren, iS eines Vorteilsausgleichs bereits in diesem Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen, begegnet keinen