KMG: §§ 8, 11
InvFG 1993 idF vor BGBl I 2011/77: §§ 24 ff
Eine als Prospektkontrollorin tätige Großbank haftet infolge groben Verschuldens für Anlegerschäden des ausländischen Kapitalanlagefonds (hier: "Herald Fonds"), wenn sie nicht beanstandet hat, dass die ihr bekannte fehlende Trennung zwischen Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens - also ein relevant risikoerhöhender Umstand - im Prospekt verschleiert wird.