FinStrG: § 29 Abs 2 idF BGBl I 2010/104
Gem § 29 Abs 2 erster Satz FinStrG idF BGBl I 2010/104 tritt die Straffreiheit bei Selbstanzeige nur insoweit ein, als binnen einer Frist von einem Monat die (sich aus der Verkürzung oder dem Ausfall ergebenden) Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden.