Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. 9. 2014, 2012/16/0023, festgehalten, dass der Zessionstatbestand des § 33 TP 21 GebG zwar eine allgemeine Vorschrift gegenüber Sondertatbeständen, die die Abtretung von Rechten im Besonderen regeln, darstellen kann, er jedoch nicht als Auffangtatbestand anzusehen ist, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn eine Subsumtion unter eine andere Tarifpost nicht möglich ist. Damit spricht das Höchstgericht klare Worte zur gebührenrechtlichen Einordnung einer Vertragsübernahme und erteilt der Ansicht des UFS aus dem Jahr 2008, wonach der Zessionstatbestand des § 33 TP 21 GebG einen subsidiären Auffangtatbestand darstelle, eine klare Absage.