Mit dem 2. AbgÄG 20141 hat der Gesetzgeber für den Zusammenschluss sowie die Realteilung die Behandlung von Grundstücken gesetzlich erstmals gesondert geregelt und damit versucht, ein in sich geschlossenes System zu schaffen.2 Dieser Beitrag geht der Frage nach, welche Auswirkungen die Neuregelungen auf die Vorsorgemethoden des Art IV und V UmgrStG haben und ob tatsächlich alle möglichen Sachverhalte gesetzlich geregelt wurden.