Beteiligungen eines Einzelunternehmers an einer branchengleichen GmbH oder einer Vertriebs-GmbH gehören zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Die Bürgschaftszahlung für eine solche GmbH bzw der Ausfall von Darlehen an die (in die Krise geratene) GmbH mindern (als sofortige Betriebsausgaben oder im Wege der Teilwertabschreibung der Beteiligung) den Gewinn des Einzelunternehmens. - VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0005.