ABGB: §§ 914 f
ABH 2002: Art 10
Nach Art 10 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2002) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Gefahren des täglichen Lebens, wobei nach dem Wort "insbesondere" ua die nicht berufsmäßige Sportausübung, ausgenommen die Jagd, aufgezählt ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht davon aus, dass damit - schon wegen der Aufzählung nach "insbesondere" - die nicht berufsmäßige Sportausübung als zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend definiert ist. Da zudem vom Versicherungsschutz bei der nicht berufsmäßigen Sportausübung nur die Jagd ausdrücklich ausgenommen ist, muss darauf geschlossen werden, dass alle anderen Tätigkeiten, die von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Sport betrachtet werden, vom Versicherungsschutz umfasst sind.