PSG: §§ 5, 10, 27
ZPO: § 228
Im vorliegenden Fall begehrt der Begünstigte einer Privatstiftung mittels Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungszusatzurkunde, mit der weitere Begünstigte berufen werden, wegen der Geschäftsunfähigkeit des Stifters. Das Feststellungsinteresse des Begünstigten ist vorliegend zu bejahen, zumal hier die Vorstände trotz Vorliegens von Beweismitteln untätig blieben, die für Geschäftsunfähigkeit des Stifters sprechen. Zudem ist die rechtlich-praktische Bedeutung des vom Kl angestrebten Feststellungsurteils zu bejahen und es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kl ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um dasselbe Ziel (Klärung der Rechtsgrundlagen der bekl Stiftung) zu erreichen; auch eine Leistungsklage ist nicht in Betracht zu ziehen.