ASVG: § 333
Nach § 333 ASVG haftet der AG bei einem Arbeitsunfall nur für Vorsatz; dieses Dienstgeberhaftungsprivileg schließt alle anderen Haftungsgründe für die Haftung des AG - sowohl aus eigenem als auch für fremdes Verschulden - aus. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der AG gleichzeitig Baustellenkoordinator ist, dh die Regel des § 333 ASVG verdrängt auch die Haftungsgrundlage nach dem BauKG.