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Dienstgeberhaftungsprivileg auch für Baustellenkoordinator

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2015/180RdW 2015, 184 Heft 3 v. 17.3.2015

ASVG: § 333

Nach § 333 ASVG haftet der AG bei einem Arbeitsunfall nur für Vorsatz; dieses Dienstgeberhaftungsprivileg schließt alle anderen Haftungsgründe für die Haftung des AG - sowohl aus eigenem als auch für fremdes Verschulden - aus. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der AG gleichzeitig Baustellenkoordinator ist, dh die Regel des § 333 ASVG verdrängt auch die Haftungsgrundlage nach dem BauKG.

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