AngG: § 37 Abs 2
ABGB: § 879
Gem § 37 Abs 2 AngG kann sich der AG auch im Fall einer Arbeitgeberkündigung auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen, wenn er bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (= Karenzabgeltung). Ist entgegen dieser gesetzlichen Anordnung im Dienstvertrag für die Dauer der Konkurrenzenthaltung nur eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Abgeltung vorgesehen (hier: die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts), ist die Vereinbarung aber nicht absolut, sondern nur relativ nichtig, was allein vom DN geltend gemacht werden kann. Der DN kann somit eine zu niedrig vereinbarte Karenzabgeltung gegen sich gelten lassen und in der vereinbarten Höhe verlangen, auch wenn er von der Rechtswidrigkeit einer derartigen Vereinbarung wusste oder wissen musste.